Bürger ins Netz e.V.
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Bürger ins Netz e.V.


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bürger ins Netz"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."
§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Internet heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben.
  3. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Es gibt aktive und passive Mitglieder (fördernde Mitglieder).
  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus, durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele, aktiv unterstützen. Sie sind gleichmäßig stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  4. Der Antrag auf Aufnahme aktiver Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann aktive Mitglieder, falls diese nicht mehr im Sinne der Satzung für den Verein aktiv tätig sind, als fördernde Mitglieder führen.
  5. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand oder einzelne von ihm ermächtigte Vorstandsmitglieder.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  7. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.
  8. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
  9. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift, der Kontoverbindung (bei Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages) und der E-Mail-Adresse dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
  10. Wird der Mitgliedsbeitrag von einem Mitglied nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit entrichtet, kann der Vorstand das Mitglied ohne Benachrichtigung aus der Mitgliedschaft entlassen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese sind zum 2. Januar fällig. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme in den Verein fällig.
  2. Die Beiträge der Mitgliedergruppen werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
  3. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits einen Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.
§ 6 (gestrichen)

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Vereinsmitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern
    7. Laufende Geschäfte
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht - außer bei Vorstandsbeschlüssen - an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  4. Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte über 2000 DM sind im Innenverhältnis für den Verein nur bindend, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Vereins stehen.
  5. Der Vorstand kann einzelne Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen im Einzelfall oder auf Dauer beiziehen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes eine weitere Person für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand nach.
§ 10 Sitzung des Vorstands
  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des ersten Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
    5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder über einen Ausschluß
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 10 von 100 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Augsburger Allgemeinen Zeitung und auf der Homepage des Vereins http://www.buenet.de einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung auf der Homepage des Vereins http://www.buenet.de mitzuteilen.
  4. Jeweils vier aktive Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist gemäß §12.3 innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen.
  3. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90 von 100 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden , wenn ein Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Haftung
Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.
§ 15 Aufwandsentschädigung
  1. Vorstandsmitglieder besitzen einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen.
  2. Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.2.1996 errichtet. Änderungen der § 2a, § 4.9, § 8.1, §10.1, § 11.2, § 12.3, § 12.4, § 13.1, §13.2 §13.5 und Streichung des § 6 erfolgten in der Mitgliederversammlung am 27.9.1997 unter Aufrechterhaltung der nicht geänderten Teile der Satzung. Änderungen der § 8.1, § 12.2, § 12.3 und § 16.2 erfolgten in der Mitgliederversammlung am 28.7.1998 unter Aufrechterhaltung der nicht geänderten Teile der Satzung. Änderungen der § 1.1, § 2.a, § 4.4, § 4.9, § 5.2, § 9.6, § 12.3 und Ergänzung des § 4.10 erfolgten in der Mitgliederversammlung am 21.12.2000 unter Aufrechterhaltung der nicht geänderten Teile der Satzung.

Fehler und Irrtum vorbehalten.


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Letzte Änderung dieser Seite: 21.03.2001